AGB

Schweiz

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

  1. Grundsätzliches
    Die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen stellen einen integrierenden Bestandteil des Angebotes bzw. der Auftragsbestätigung des Lieferanten dar. Weitere oder anders lautende Abmachungen werden nur anerkannt, wenn diese in der Auftragsbestätigung festgehalten oder durch den Lieferanten schriftlich bestätigt sind.
  2. Offerten und Auftragsannahme
    Die Offertunterlagen wie Zeichnungen etc. bleiben Eigentum des Lieferanten und dürfen Dritten ohne dessen schriftlicher Einwilligung nicht zur Kenntnis gebracht werden. Die Angebote sind befristet verbindlich. Der Auftrag wird erst nach schriftlicher Bestätigung des Lieferanten verbindlich. Eine detaillierte Auftragsbestätigung wird nach Abklärung aller Einzelheiten aufgrund der Ausführungspläne erstellt, wobei allfällige Abweichungen von den offerierten Anlagen darin durch Mehr- oder Minderpreis berücksichtigt werden.
  3. Preise
    Die Preise verstehen sich für Lieferungen innerhalb der Schweiz inkl. Verpackung, franko Baustelle, bzw. per Frachtgut franko Talbahnstation. Für das Abladen müssen, wenn notwendig, bauseits Hilfspersonal und die benötigten Transportvorrichtungen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Bauseits sind zu erstellen: Sanitäre-, Elektrische- und Gaslnstallationen sowie Dampfabzüge, Kamine, Tankleitungen und alle andern notwendigen bauseitigen Arbeiten sowie die erforderlichen Gerüste und Geräte für das Einbringen der Apparate und Ausrüstungen. Mit dem Abgang der Produkte ab Werk gehen alle Risiken zu Lasten des Käufers, selbst wenn die Lieferung franko oder einschliesslich Montage erfolgt. Die Transportversicherung wird nur auf Verlangen und auf Kosten des Käufers abgeschlossen. Die vom Lieferanten bestätigten Preise behalten ihre Gültigkeit bis zum bestätigten Termin, jedoch längstens 5 Monate ab Bestellungseingang. Nach dieser Frist kommen die gültigen
    Tagespreise zur Anwendung, falls nicht eine besondere Preisanpassung z.B. Gleitpreisformel, vereinbart wurde.
  4. Zahlungsbedingungen für Herdanlagen und Spez.-Konstruktionen
    50% bei Auftragserteilung zahlbar 3 Monate vor vereinbartem Liefertermin 50% nach Auslieferung zahlbar innert 10 Tagen nach Auslieferung Können die Montagearbeiten wegen Bauverzögerung nicht wie vereinbart begonnen und durchgeführt werden, ist der Lieferant berechtigt, weitere Teilzahlungen, die dem Wert der bereits hergestellten Anlagen entsprechen, zu fordern. Erfolgen die durch den Auftraggeber zu leistenden Teilzahlungen nicht termingerecht, ist der Lieferant berechtigt, die Auftragsbearbeitung bis zum Eintreffen der Zahlung einzustellen und neben Verzugszinsforderungen Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Die Terminvereinbarungen sind
    dadurch aufgelöst und müssen neu festgelegt werden. Die Berufung auf Mängel entbindet nicht von der Pflicht zur Einhaltung der Zahlungsbedingungen.
  5. Mass und Fabrikationsgrundlagen
    Nach Auftragserteilung erstellt der Lieferant aufgrund der Unterlagen des Käufers die Ausführungspläne, welche durch den Käufer zu unterzeichnen sind. Mit der Unterzeichnung <<Gut zur Ausführung>> wird das Einverständnis zur Gestaltung, Bestückung und Massen bestätigt.
  6. Lieferfristen
    Die vereinbarte Lieferfrist gilt unter Vorbehalt unvorhergesehener Hindernisse und höherer Gewalt. Konventionalstrafen sind ausgeschlossen. Der Lieferant muss sich zudem vorbehalten, den Termin angemessen zu verlängern wenn die erforderlichen technischen oder andere Angaben zu spät geliefert werden. bzw. die Voraussetzung zur Beschaffung derselben nicht rechtzeitig gegeben ist, z.B. Baumasse, ebenso, wenn die vereinbarten Teilzahlungen nicht rechtzeitig geleistet werden. Verzögerungen in der Ablieferung berechtigen den Käufer nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder Ersatz für irgendwelchen daraus entstehenden Schaden zu verlangen. Bei Abnahmeverzögerung versandbereiter Waren können diese auf Rechnung und Gefahr des Käufers gegen angemessene Lagergebühren eingelagert werden.
  7. Montage
    Die Montagekosten werden normalerweise nach Ergebnis verrechnet und zwar zu den jeweils geltenden Pauschal Stundensätzen des Lieferanten, umfassend Löhne. Reisespesen, Unterkunft, Verpflegung sowie Übernachtung, Montagerapporte sind durch die Bauherrschaft bzw. Bauleitung zu visieren. Nicht durch den Lieferanten  verschuldete Mehraufwendungen und Wartezeiten werden dem Käufer belastet auch wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich eine Montagepauschale vereinbart worden ist, oder die Montagekosten in den Verkaufspreisen inbegriffen sind. Für Werkzeuge, Kleinmaterial und Personaleffekten der Monteure ist ein abschliessbarer Raum zur Verfügung zu stellen.
  8. Baubeschädigungen und Diebstahl
    Schäden irgendwelcher Art an Bauteilen oder Diebstähle werden vom Lieferanten nur anerkannt und übernommen, wenn sie nachweisbar durch dessen Monteure verursacht worden sind.
  9. Regiearbeiten
    Durch die Bauherrschaft bzw. Bauleitung verlangte Änderungen oder Ergänzungsarbeiten werden aufgrund eines unterzeichneten Regierapportes der Bauleitung gemäss Tagesansätzen verrechnet (analog Montage). Das dabei verwendete Material wird als Nachtragsbestellung betrachtet und separat in Rechnung gestellt.
  10. Versicherung
    Die Monteure sind bei der SUVA versichert. Für durch den Lieferanten verschuldete Bauschäden besteht eine Haftpflichtversicherung.
  11. Materialeinlagerung und Einrichtungsschutz
    Wenn die gelieferten Apparate und Einrichtungen nicht sofort montiert werden können, ist bauseits für sachgemässe Lagerung Platz zu schaffen. Für alle Kosten infolge von Beschädigung durch anderes Bauplatzpersonal, und wegen mangelhafter Platzverhältnisse, sowie infolge von Wasser-, Feuer- und Einsturzschäden, sowie Diebstahl haftet der Käufer. Der Käufer bzw. dessen Bauleitung hat nach erfolgter Montage der Bauteile für genügend Schutz vor Schlag, Beschmutzung und Beschädigung zu sorgen. Eine Haftung des Lieferanten für die Folgen einer Nichtbeachtung dieser Vorschriften muss ausdrücklich abgelehnt werden.
  12. Bauabnahme
    Nach Beendigung der Montage muss die Lieferung durch die Bauherrschaft oder deren Vertreter kontrolliert und die Übernahme auf dem Monteurrapport- oder Lieferschein schriftlich bestätigt werden. Die Übernahme gilt auch dann als erfolgt, wenn die Bauherrschaft oder deren Vertretung nach zweimaliger Aufforderung zu diesem Anlass nicht Hand bietet.
  13. Garantie
    Die Garantiefrist ist in der Auftragsbestätigung <Gut zur Ausführung> aufgeführt. Ist eine Übergabe vorgesehen, so beginnt die Garantiezeit nach erfolgter Abnahme, spätestens jedoch 60 Tage nach Ablieferung. Der Lieferant verpflichtet sich, alle Teile, die während der Garantiezeit nachweisbar infolge Material- oder Fabrikationsfehler schadhaft oder unbrauchbar geworden sind, so rasch wie möglich instand zu stellen oder zu ersetzen. Zu diesem Zweck sind die beanstandeten Teile franko in die Fabrik zu senden. Ortsgebundene Einrichtungen werden so weit als möglich an Ort und Stelle repariert. Jede Garantieleistung ist ausgeschlossen für Apparate, die unsachgemäss behandelt, mangelhaft gewartet oder übermässiger Beanspruchung ausgesetzt worden sind. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Lieferanten über. Für Erzeugnisse fremder Herkunft gelten die Garantiebestimmungen der betreffenden Hersteller. Kein Garantieanschpruch besteht für Schäden infolge unsachgemässer Behandlung sowie auf Verschleiss: z.B. Bruch der Glaskeramikplatte, Abnützung der Potentiometer, Lüfterdefekt infolge Verschmutzung, Ersatz von Sicherungselementen, Abdichtungen (Silikonfugen).
  14. Haftung
    Schadenansprüche für mittelbare und unmittelbare Folgeschäden an Personen und Sachen werden wegbedungen.
  15. Anerkennung
    Mit der Auftragserteilung anerkennt der Käufer die vorgenannten Verkaufs- und Lieferbedingungen, jede Abweichung bedarf der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten.
  16. Eigentumsvorbehalt und Gerichtsstand
    Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten. Die Eintragung des Eigentumsvorbehaltes bleibt vorbehalten. Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Lieferanten, d. h. St. Gallen

01.03.01

Deutschland

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

  1. Grundsätzliches
    Die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen stellen einen integrierenden Bestandteil des Angebotes bzw. der Auftragsbestätigung des Lieferanten dar. Weitere oder anders lautende Abmachungen werden nur anerkannt, wenn diese in der Auftragsbestätigung festgehalten oder durch den Lieferanten schriftlich bestätigt sind. Anderslautende Allg. Geschäftsbedingungen verpflichten den Lieferanten nur dann, wenn er der Geltung derselben ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.
  2. Offerten und Auftragsannahme
    Die Angebotsunterlagen wie Zeichnungen etc. bleiben Eigentum des Lieferanten und dürfen Dritten ohne dessen schriftlicher Einwilligung nicht zur Kenntnis gebracht werden. Die Angebote sind befristet verbindlich und grundsätzlich freibleibend. Der Auftrag wird erst nach schriftlicher Bestätigung des Lieferanten verbindlich. Eine detaillierte Auftragsbestätigung wird nach Abklärung aller Einzelheiten aufgrund der Ausführungspläne erstellt, wobei eventuelle Abweichungen von den offerierten Anlagen darin durch Mehroder Minderpreis berücksichtigt werden. Konstruktive oder sonstige geringfügige Änderungen sind dem Lieferanten gestattet, sofern die Leistungsdaten etc. des Kaufgegenstandes nur unbedeutend verändert werden.
  3. Preise
    Die Preise verstehen sich, vorbehaltlich anderer speziellen Abmachungen, für Lieferungen innerhalb der BRD (ausgenommen deutscher Inseln) inkl. Verpackung, franko Baustelle, bzw. per Frachtgut franko Empfangsstation. Für das Abladen müssen, wenn notwendig, bauseits Hilfspersonal und die benötigten Transportvorrichtungen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Mit dem Verladen der Kaufgegenstände ab Werk zum Zwecke der Versendung an den Besteller gehen alle Risiken zu Lasten des Käufers, selbst wenn die Lieferung franko oder einschließlich Montage erfolgt. Die Transportversicherung wird nur auf Verlangen und auf Kosten des Käufers abgeschlossen. Die Gefahr geht auch dann auf den Besteller über, wenn dieser die bestellte und bereits versandfertig gemeldete Ware trotz Leistungsbereitschaft vom Lieferanten nicht abnimmt. Die vomLieferanten bestätigten Preise behalten ihre Gültigkeit bis zumbestätigten Termin, jedoch längstens 5 Monate ab Bestellungseingang. Nach dieser Frist kommen die gültigen Tagespreise zur Anwendung, falls nicht eine besondere Preisanpassung z.B. Gleitpreisformel, vereinbart wurde.
  4. Zahlungsbedingungen für Herdanlagen und Spezialanfertigungen
    50% bei Auftragserteilung, zahlbar 3 Monate vor vereinbartem Liefertermin
    50% nach Auslieferung, zahlbar innert 10 Tagen nach Auslieferung
    Können die Lieferung oder Montagearbeiten wegen Bauverzögerung oder sonstigen Fällen von Annahmeverzug nicht wie vereinbart begonnen und durchgeführt werden, ist der Lieferant berechtigt, weitere Teilzahlungen, die dem Wert der bereits hergestellten Anlagen entsprechen, zu fordern. Erfolgen die durch den Auftraggeber zu leistenden Teilzahlungen nicht termingerecht, ist der Lieferant berechtigt, die Auftragsbearbeitung bis zum Eintreffen der Zahlung einzustellen und neben Verzugszinsforderungen Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Die Terminvereinbarungen sind dadurch aufgelöst und müssen neu festgelegt werden. Die Berufung auf Mängel entbindet nicht von der Pflicht zur Einhaltung der Zahlungsbedingungen.
  5. Maß und Fabrikationsgrundlagen
    Nach Auftragserteilung erstellt der Lieferant aufgrund der Unterlagen des Käufers die Ausführungspläne, welche durch den Käufer zu unterzeichnen sind. Mit der Unterzeichnung <<Gut zur Ausführung>> wird das Einverständnis zur Gestaltung, Bestückung und Maßen ausdrücklich bestätigt.
  6. Lieferfristen
    Die vereinbarte Lieferfrist gilt unter Vorbehalt unvorhergesehener Hindernisse und höherer Gewalt. Konventionalstrafen sind ausgeschlossen. Der Lieferant muss sich zudem vorbehalten, den Termin angemessen zu verlängern wenn die erforderlichen technischen oder andere Angaben zu spät geliefert werden. bzw. die Voraussetzung zur Beschaffung derselben nicht rechtzeitig gegeben ist, z.B. Baumaße, ebenso, wenn die vereinbarten Teilzahlungen nicht rechtzeitig geleistet werden. Verzögerungen in der Ablieferung berechtigen den Käufer nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder Ersatz für irgendwelchen daraus entstehenden Schaden zu verlangen. Bei Abnahmeverzögerung versandbereiter. Waren können diese auf Rechnung und Gefahr des Käufers gegen angemessene Lagergebühren eingelagert werden.
  7. Montage
    Der Besteller verpflichtet sich, vorbereitende Arbeiten am Objekt der Einbringung der Kaufgegenstände rechtzeitig vornehmen zu lassen, so dass die Montage der Liefergegenstände ungehindert und ordnungsgemäß vorgenommen werden kann. Der Untergrund im Bereich des Montageplatzes muss eben, gereinigt und vorbereitet (gefliest etc.) sein. Bauseits sind zu erstellen: Sanitäre-, Elektrische- und Gas-Installationen sowie Dampfabzüge, Kamine, Tankleitungen und alle andern notwendigen bauseitigen Arbeiten sowie die erforderlichen Gerüste und Geräte für das Einbringen der Apparate und Ausrüstungen. Die Montagekosten werden normalerweise nach Ergebnis verrechnet und zwar zu den jeweils geltenden Pauschal-Stundensätzen des Lieferanten. Reisespesen, Verpflegung sowie Übernachtung werden entsprechend dem tatsächlich entstanden Aufwand an den Besteller verrechnet. Montagerapporte sind durch die Bauherrschaft bzw. Bauleitung abzuzeichnen. Nicht durch den Lieferanten verschuldete Mehraufwendungen und Wartezeiten werden dem Käufer belastet auch wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich eine Montagepauschale vereinbart worden ist, oder die Montagekosten in den Verkaufspreisen inbegriffen sind. FürWerkzeuge, Kleinmaterial und persönliche Gegenstände der Monteure ist ein abschließbarer Raum zur Verfügung zu stellen.
  8. Baubeschädigungen und Diebstahl
    Schäden irgendwelcher Art an Bauteilen oder Diebstähle werden vomLieferanten nur anerkannt und übernommen, wenn sie nachweisbar durch dessen Monteure oder sonstiger Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind und kausal mit deren Auftragserfüllung in Zusammenhang stehen.
  9. Regiearbeiten
    Durch die Bauherrschaft bzw. Bauleitung verlangte Änderungen oder Ergänzungsarbeiten werden aufgrund eines unterzeichneten Montageberichtes der Bauleitung gemäß Tagesansätzen verrechnet (analog Montage). Das dabei verwendete Material wird als Nachtragsbestellung betrachtet und separat in Rechnung gestellt.
  10. Materialeinlagerung und Einrichtungsschutz
    Wenn die gelieferten Apparate und Einrichtungen nicht sofort montiert werden können, ist bauseits für sachgemäße Lagerung Platz zu schaffen. Für alle Kosten infolge von Beschädigung durch anderes Bauplatzpersonal, und wegen mangelhafter Platzverhältnisse, sowie infolge von Wasser-, Feuer- und Einsturzschäden, sowie Diebstahl haftet der Käufer. Der Käufer bzw. dessen Bauleitung hat nach erfolgter Montage der Bauteile für genügend Schutz vor Schlag, Beschmutzung und Beschädigung zu sorgen. Eine Haftung des Lieferanten für die Folgen einer Nichtbeachtung dieser Vorschriften muss ausdrücklich abgelehnt werden.
  11. Bauabnahme
    Nach Beendigung der Montage muss die Lieferung durch die Bauherrschaft oder deren Vertreter kontrolliert und die Übernahme auf dem Montagebericht – oder Lieferschein schriftlich bestätigt werden. Die Übernahme gilt auch dann als erfolgt, wenn die Bauherrschaft oder deren Vertretung nach zweimaliger Aufforderung die Abnahmehandlungen nicht vornimmt.
  12. Gewährleistung
    Für Geräte, welche nicht durch den Lieferanten selber hergestellt werden, haftet der Lieferant grundsätzlich nicht, tritt aber die ihm gegenüber Dritten stehenden Gewährleistungsansprüche an den Besteller ab und erteilt diesem alle zur Rechtsverfolgung gegen Dritte nötigen Auskünfte. Im Falle des Vorliegens eines durch den Lieferanten zu vertretenden Mangels des Liefergegenstandes geht das Recht der Nachbesserung durch den Lieferanten vor. Die Art und Weise, wie die Nacherfüllung erbracht wird, liegt im alleinigen Ermessen des Lieferanten und bleibt in jedem Fall maximal auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt. Der Lieferant verpflichtet sich, alle Teile, die während der Garantiezeit nachweisbar infolge Material- oder Fabrikationsfehler schadhaft oder unbrauchbar geworden sind, so rasch wie möglich instand zu stellen oder zu ersetzen. Zu diesem Zweck sind die beanstandeten Teile franko an den Firmensitz zu senden. Ortsgebundene Einrichtungen werden so weit als möglich an Ort und Stelle repariert. Für den Fall, dass der Lieferant die Nacherfüllung nicht gehörig erfüllt steht dem Besteller Minderung oder Rücktritt vom Vertrag zu. Sofern die Kaufsache eine Beschaffenheitsgarantie nicht erfüllt, haftet der Lieferant im Umfang der gesetzlichen Bestimmungen. Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche gestützt auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend macht oder der Besteller Schadenersatzansprüche aus Verletzung des Lebens oder der körperlichen- oder gesundheitlichen Unversehrtheit geltend macht, welche auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruhen. Soweit dem Lieferanten keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird oder dieser schuldhaft gegen eine wesentliche Vertagpflicht verstoßen hat, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorsehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Soweit der Besteller ein Verbraucher im Sinne von § 474 BGB ist, stehen ihm alle Gewährleistungsrechte der §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 im gesetzlichen Umfang zu. Im Übrigen ist die Schadenersatzhaftung ausgeschlossen; insoweit haftet der Lieferant insbesondere nicht für Schäden, welche nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt ab Gefahrübergang gerechnet ein Jahr. Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt insbesondere auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Für gebrauchte Liefergegenstände besteht keine Gewährleistung. Bei Geschäften mit einem Verbraucher im Sinne von § 474 BGB beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre, bei gebrauchten Gegenständen ein Jahr. Gewährleistungsansprüche an den Lieferanten stehen nur direkt dem Besteller gegenüber und sind nicht an Dritte abtretbar. Jede Garantieleistung ist ausgeschlossen für Apparate, die unsachgemäß behandelt, mangelhaft gewartet oder übermäßiger Beanspruchung ausgesetzt worden sind. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Lieferanten über. Für Erzeugnisse fremder Herkunft gelten die Garantiebestimmungen der betreffenden Hersteller. Kein Garantieanspruch besteht für Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung, übermäßiger Beanspruchung sowie auf Verschleiß: z.B. Bruch der Glaskeramikplatte, Bruch der Potentiometer, Lüfterdefekt infolge Verschmutzung, Ersatz von Sicherungselementen, Abdichtungen (Silikonfugen). Es wird ferner keine Gewähr übernommen für Schäden, die durch Reparaturen Dritter am Liefergegenstand entstanden sind, sofern nicht unser Einverständnis für die „Drittreparatur“ vorliegt. Ebenfalls entfällt unsere Gewährleistung, wenn den Untersuchungs- und Rügepflichten des Bestellers nicht gemäß §§ 377 – 378 HGB nachgekommen wurde oder wenn der Liefergegenstand nach Feststellung eines Mangels ohne unsere Zustimmung durch den Besteller weiterbenützt oder weiterverarbeitet wird.
  13. Rücktritt
    Tritt der Besteller aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, gänzlich oder zu Teilen vom Vertrag zurück, so schuldet der Besteller eine Vertragsstrafe in der Höhe von 35 % des Auftragswertes oder des Kaufpreises. Die Geltendmachung weitergehenden finanziellen Schadens behält sich der Lieferant ausdrücklich vor. Der Besteller ist berechtigt, nachzuweisen, dass der tatsächliche Schaden wesentlich geringer ausgefallen ist.
  14. Eigentumsvorbehalt
    Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Lieferanten. Der Besteller verpflichtet sich, den Lieferanten unverzüglich über Pfändungen und/oder andere Beeinträchtigungen der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände zu Benachrichtigen sowie den Lieferanten bei den nötigen Handlungen zu unterstützen. Sofern der Lieferant, gestützt auf den vereinbarten Eigentumsvorbehalt, die Liefergegenstände herausverlangt, verpflichtet sich der Käufer zur Rücksendung derselben an die Adresse des Lieferanten. Die Weiterveräußerung der mit Eigentumsvorbehalt belegten Liefergegenständen ist dem Käufer bis zur vollständigen Bezahlung untersagt, ebenso verpflichtet sich der Käufer auf Verpfändung oder Sicherungsübertragung der Liefergegenstände, bevor der Lieferant nicht vollständig befriedigt wurde. Der Käufer tritt im Falle einer trotzdem erfolgten Weiterveräußerung sämtliche damit verbundenen Forderungen gegenüber seinen Abnehmern schon im Voraus vollumfänglich an den Lieferanten ab.
  15. Schlußbestimmungen
    Mit der Auftragserteilung anerkennt der Käufer die vorgenannten Verkaufs- und Lieferbedingungen, jede Abweichung bedarf der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten. Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Klauseln unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt. Erfüllungsort und vereinbarter Gerichtsstand ist unser Firmensitz in 78467 Konstanz. Es gilt deutsches Recht.

Konstanz, im August 2009 MENU SYSTEM GERMANY GmbH

Österreich

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. GELTUNG DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
    1.1. Allen unseren Geschäftsbeziehungen liegen nachstehende allgemeine Geschäftsbedingungen - im folgenden kurz AGB genannt - zugrunde.
    1.2. Werden in Ausnahmefällen ausdrücklich und schriftlich, beiderseits unterfertigt und von uns zusätzlich schriftlich bestätigt,anderslautende Vereinbarungen getroffen, so gelten diese Abweichungen ausschließlich für diesen einzelnen Geschäftsfall.
    1.3. Anderslautenden allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kunden wird hiemit ausdrücklich widersprochen. Eines weiteren Widerspruchs im Einzelfall bedarf es nicht. Unser Verhalten ist unter keinen Umständen als Genehmigung solcher Bedingungen zu werten, insbesondere auch nicht unser Stillschweigen, die vorbehaltlose Übermittlung einer Auftragsbestätigung und Ähnliches.
    1.4. Spätestens mit dem Empfang der Leistung gelten unsere AGB als angenommen.
    1.5. Wenn diese AGB von Verbraucher sprechen, so gelten die diesbezüglichen Bestimmungen nur für Verbraucher, nicht aber für Unternehmer und/oder Wiederverkäufer.
  2. ANBOT – VERTRAGSABSCHLUSS
    2.1. Sämtliche Anbote sind freibleibend und verpflichten uns nicht zur Leistung. Die Annahme eines von uns erstellten Anbotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich. Alle Abschlüsse und Vereinbarungen sind für uns erst verbindlich, wenn ein beiderseits unterfertigter Vertrag vorliegt. Dasselbe gilt für mündliche Nebenabreden sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.
    2.2. Liefern wir dennoch aufgrund mündlicher oder fernmündlicher Bestellungen, so kann sich der Kunde nicht darauf berufen, dass alle Abschlüsse, Vereinbarungen und so weiter für uns erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich werden. Bei Lieferung aufgrund fernmündlicher Bestellungen gehen die Folgen etwaiger durch Hörfehler oder Missverständnisse verursachter Falschlieferungen zu Lasten des Kunden.
    2.3. Bei Annahme des Auftrages werden die Zahlungsfähigkeit und die Kreditwürdigkeit des Kunden vorausgesetzt. Wir behalten uns daher das Recht vor, vom Auftrag zurückzutreten, wenn uns nach dessen Abschluss Tatsachen bekannt werden sollten, die geeignet sind, die Zahlungsfähigkeit des Kunden ernstlich in Frage zu stellen oder dessen Kreditwürdigkeit wesentlich herabzusetzen.
    2.4. Unterlagen, insbesondere Abbildungen, Beschreibungen, Zeichnungen, Markenangaben unserer Produkte und technische Angaben sind nur annähernd maßgebend und nicht bindend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Auskünfte, technische Beratungen und sonstigen Angaben geben wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Erfahrungen, jedoch ebenfalls unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Dies gilt entsprechend im Rahmen von Vertragsverhandlungen.
    2.5. Nach Auftragserteilung erstellen wir aufgrund der Unterlagen des Kunden die Ausführungspläne, die durch den Kunden zu unterzeichnen sind. Mit dieser Unterfertigung des "Gut zur Ausführung" wird das Einverständnis zur vorgeschlagenen Gestaltung, zur Bestückung und den Massen erteilt.
    2.6. Aufträge eines Kunden sind für diesen unwiderrufbar.
    2.7. Der Verbraucher kann bei Haustürgeschäften (§ 3 KSchG) und bei im Fernabsatz geschlossenen Verträgen (§ 5 e KSchG) innerhalb einer Frist von 7 Werktagen vom Vertrag ohne Begründung zurücktreten. Die Frist beginnt bei Warenlieferungen mit dem Tag des Eingangs der Ware beim Verbraucher, bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesandt wird. Im Falle des Rücktritts ist die Ware gemeinsam mit der Rücktrittserklärung auf Kosten des Verbrauchers zurückzusenden.
  3. KOSTENVORANSCHLAG
    3.1. Kostenvoranschläge sind unverbindliche Einladungen an den Kunden, ein Anbot zu stellen, die uns daher nicht zur Annahme des Auftrages bzw. zur Durchführung der im Kostenvoranschlag verzeichneten Leistungen verpflichten. Die vom Kunden aufgrund eines Kostenvoranschlages getätigte Bestellung ist ein Anbot an unser Unternehmen. Ein Vertrag kommt nur entsprechend Punkt 2.1. zustande.
    3.2. Für die Richtigkeit eines Kostenvoranschlages leisten wir keine Gewähr.
    3.3. Die mit der Erstellung eines Kostenvoranschlages über die bloße Errichtung desselben hinausgehend verbundenen Leistungen sind kostenpflichtig.
  4. GEHEIMHALTUNG - URHEBERRECHTE
    An allen unseren Anboten, Zeichnungen, Entwürfen, Plänen, Abbildungen, Konstruktionen und Unterlagen ähnlicher Art behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht sowie das ausschließliche Verwertungsrecht vor. Sie gelten als anvertraut und dürfen weder Dritten ohne unsere Zustimmung zugänglich gemacht noch außerhalb der Geschäftsbeziehung mit uns verwendet oder verwertet werden. Sie sind auf Verlangen oder bei Nichtzustandekommen oder Auflösung des Vertrages, aus welchem Grunde immer, unverzüglich zurückzugeben. Der Kunde ist verpflichtet, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekanntwerdenden Betriebsgeheimnisse unter keinen Umständen an Dritte gelangen zu lassen.
  5. PREISE - ABRECHNUNG
    5.1. Unsere Preislisten werden laufend aktualisiert. Ausschließlich die neueste Preisliste ist jeweils gültig. Ein Kunde kann sich auf Druckfehler in diesen Preislisten nicht berufen.
    5.2. Unsere Preise sind freibleibend.
    5.3. Unsere Preise verstehen sich innerhalb Österreichs inklusive Verpackung. Hinzu kommt stets die gesetzliche Mehrwertsteuer.
    5.4. Montage: Der Kunde ist verpflichtet, die Montagekosten nach tatsächlichem Aufwand zu unseren jeweils geltenden Pauschal-Stundensätzen zusätzlich zu bezahlen. Diese umfassen ausschließlich die Löhne, während Reisespesen, Unterkunft, Verpflegung und Übernachtung nicht erfasst sind. Der Kunde hat Montagereporte schriftlich zu zeichnen.Nicht durch uns verschuldete Mehraufwendungen und Wartezeiten werden dem Kunden angelastet, auch dann wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich ein Pauschale für die Montage vereinbart worden war oder die Montagekosten in den vereinbarten Preisen enthalten sind. Für Werkzeuge, Kleinmaterial und persönliche Unterlagen der Monteure ist ein abschließbarer Raum zur Verfügung zu stellen.
    5.5. Regiearbeiten: Änderungen oder Ergänzungen werden nur aufgrund eines vom Kunden oder dessen Beauftragten unterzeichneten schriftlichen Auftrages zu unseren jeweils geltenden Pauschal-Stundensätzen durchgeführt. Regiearbeiten sind auch dann vom Kunden zu bezahlen, wenn sie vom Kunden nicht ausdrücklich bestätigt wurden. Das zusätzlich benötigte Material wird gesondert in Rechnung gestellt.
  6. LIEFERUNG - TRANSPORT - GEFAHRTRAGUNG
    6.1. Mangels ausdrücklicher und schriftlicher abweichender Vereinbarung wird im Hinblick auf die Gefahrtragung eine Holschuld vereinbart, selbst wenn die Lieferung frei Bestimmungsort mit eigenem oder fremdem Fahrzeug oder in Teilen oder einschließlich Montage erfolgt (vgl Erfüllungsort laut Punkt 12.1.). Die Gefahr geht immer mit der Übergabe an den Transporteur - welcher Art auch immer (Spediteur oder Frachtführer) -, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers auf den Kunden über, unabhängig davon, ob die Ware durch uns selbst oder einen Transporteur geliefert wird.
    6.2. Wenn bei der Bestellung keine bestimmten Vorschriften für den Versand gemacht wurden, wird die Beförderung nach bestem Ermessen, aber ohne irgendeine Verantwortung für billigste Verfrachtung übernommen. Versandweg und Beförderungsmittel sind unter Ausschluss jeder Haftung unserer Wahl überlassen. Beanstandungen wegen Transportschäden sind vom Kunden unverzüglich unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen wahrzunehmen. Jegliche Haftung für die nicht rechtzeitige Beförderung oder für Transportschäden ist, unabhängig davon, ob die Ware durch uns selbst oder einen Transporteur geliefert wird, ausgeschlossen,
    6.3. Frachtfrei gestellte Preise bedingen offenen, unbehinderten Verkehr auf den jeweiligen Verkehrswegen. Fehlfrachten gehen zu Lasten des Kunden. Lieferfahrzeuge müssen unbehindert und verkehrssicher an die Entladestelle herangefahren und ohne Verzögerung entladen werden können. Verletzt der Kunde diese Verkehrssicherungspflichten, so ist er für alle daraus entstandenen Schäden, einschließlich der Schäden am Lieferfahrzeug und etwaigen Ansprüchen Dritter ersatzpflichtig.
    6.4. Der Kunde hat für das Abladen erforderliches Hilfspersonal und die benötigten Transportvorrichtungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Weiters hat er sanitäre, elektrische und Gas-Installationen sowie Dampfabzüge, Kamine, Tankleitungen und alle anderen notwendigen bauseitigen Arbeiten sowie die erforderlichen Gerüste und Geräte für das Einbringen der Apparate und Ausrüstungen unentgeltlich sicherzustellen.
    6.5. Eine Transportversicherung wird nur über ausdrücklichen, schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abgeschlossen.
    6.6. Schäden jedweder Art an Bauteilen oder Diebstähle gehen nur dann zu unseren Lasten, wenn sie nachweisbar durch unsere Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.
    6.7. Der Kunde ist verpflichtet eine sachgemäße Lagerung der von uns gelieferten Apparate und Einrichtungen sicherzustellen. Er haftet für jedwede Beschädigung, insbesondere durch Dritte, wegen mangelhafter Lagerung, aufgrund von Wasser-, Feuer- oder Einsturzschäden und Diebstahl oder Ähnliches. Uns trifft keinerlei Gefahrtragungspflicht oder Haftung außer für den Fall unseres grob schuldhaften Verhaltens für gelieferte Apparate und Einrichtungen, und zwar auch dann, wenn die Montage Vertragsgegenstand ist. Der Kunde hat insbesondere auch nach erfolgter Montage für genügenden Schutz vor Schlag, Beschmutzung und Beschädigung zu sorgen.
    6.8. Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, die aus Gründen notwendig werden, die in der Sphäre des Kunden liegen, gehen zu Lasten und auf Kosten des Kunden und gelten als Ablieferung.
    6.9. Wird unsere Lieferung nicht zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt angenommen, so sind wir berechtigt, für die Einlagerung auf Kosten und Gefahr des Kunden zu sorgen. Wir sind jedoch auch berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
    6.10. Der Kunde trägt auch allfällige Speditionsspesen, falls nicht abweichendes vereinbart wurde. Fehlfrachten gehen zu Lasten des Kunden.
  7. FRISTEN
    7.1. Unsere Angaben über Lieferfristen gelten als annähernd und sind grundsätzlich unverbindlich. Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen.
    7.2. Die Lieferzeit beginnt mit dem Einlangen des "Gut zur Ausführung", nicht jedoch vor dem unwiderruflichen Eingang der vereinbarten Anzahlung oder der Erfüllung sonstiger Obliegenheiten und Verpflichtungen durch den Kunden (Beibringung behördlicher Genehmigungen etc) zu laufen. Dies gilt auch, wenn ausdrücklich Lieferfristen und Liefertermine fest vereinbart wurden. An die Lieferfristen sind wir auch dann nicht gebunden, wenn der Kunde seine Verpflichtungen und Obliegenheiten, welche ihn nach Vertragsabschluß treffen, insbesondere auch die Zahlungsbedingungen und alle sonstigen erforderlichen Mitwirkungshandlungen nicht einhält oder setzt.
    7.3. Teillieferungen sind zulässig.
    7.4. Erfüllt der Kunde seine Verpflichtungen und Obliegenheiten (vgl Punkt 7.2.) nicht rechtzeitig, treten ohne weiteres die Rechtsfolgen des Annahmeverzuges ein. Im Falle des Annahmeverzuges steht uns der Ersatz aller durch die Verzögerung oder durch die Nichtvornahme bedingten Aufwendungen und Schäden zu.
    7.5. Für etwaige sonstige von uns übernommene Leistungsfristen gelten die vorstehenden Regelungen sinngemäß.
    7.6. Unsere Lieferfristen (auch Nachbesserungs- und Ersatzlieferfristen) werden angemessen verlängert, wenn Ereignisse höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Materialmangel, Streik, Verkehrsstörungen, Lieferstörungen bei Zulieferern, oder Umstände außerhalb unserer Einwirkungsmöglichkeit, die den Fällen höherer Gewalt in der Wirkung gleichkommen, eintreten und dadurch die terminliche Ausführung übernommener Aufträge unmöglich oder unzumutbar ist.
  8. MÄNGELRÜGEN - GEWÄHRLEISTUNG - HAFTUNG
    8.1. Wir leisten Gewähr für die vertragsmäßige Beschaffenheit unserer Produkte entsprechend dem bei Vertragsabschluß bekannten Stand der Technik und ausschließlich nach diesen Bedingungen.
    8.2. Nach unserer Fertigstellungsanzeige hat der Kunde Lieferung und Montage zu kontrollieren und die Übernahme auf dem Monteurrapport oder Lieferschein schriftlich zu bestätigen. Die Übernahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung an derselben nicht mitwirkt oder die Unterschrift verweigert.
    8.3. Mängelrügen sind bei sonstiger Unwirksamkeit unverzüglich, spätestens aber binnen 8 Tagen einerseits nach Erhalt der Ware andererseits nach dem Ende der Montage schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes vorzunehmen. Es gilt das Datum des Poststempels. Der Kunde hat nachzuweisen, dass der Mangel im maßgeblichen Zeitpunkt, das ist der Zeitpunkt des Gefahrenüberganges bereits vorhanden war. Die Gewährleistungsfrist dauert ein Jahr gerechnet ab dem Gefahrenübergang.
    8.4. Der Kunde hat nachzuweisen, dass der Mangel zum maßgeblichen Zeitpunkt, dass ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs, bereits vorhanden war. Geringe Abweichungen in den Massen oder Farben berechtigen nicht zur Beanstandung. Erfolgt die Mängelrüge nicht rechtzeitig oder nicht in der angeführten Form, so gilt die Ware als genehmigt.
    8.5. Die Geltendmachung von Gegenforderungen durch Aufrechnung, die Einbehaltung des Kaufpreises und die Zurückbehaltung von Zahlungen oder eines Teiles hievon wegen erhobener Mängelrügen aller Art sind ausgeschlossen.
    8.6. Wir können die berechtigten Gewährleistungsansprüche nach unserer Wahl durch Austausch, Verbesserung oder Preisminderung befriedigen.
    8.7. Jede darüber hinausgehende Haftung außer für den Fall groben Verschuldens, das der Kunde zu beweisen hat, ist ausgeschlossen.
    8.8. Eine allfällige über die vorstehend vereinbarten Gewährleistungsbestimmungen hinausgehende Garantie ist im Anbot, Kaufvertrag oder in der Auftragsbestätigung angeführt. Die Garantiefrist beginnt mit Übergabe, spätestens jedoch 30 Tage nach Anzeige der Fertigstellung zu laufen. In diesem Falle verpflichten wir uns, alle Teile, die während der Garantiezeit nachweisbar in Folge von Material– oder Fabrikationsfehlern schadhaft oder unbrauchbar geworden sind, raschest möglich in Stand zu stellen oder zu ersetzen. Hierzu sind die beanstandeten Teile frei an uns zu senden. Ortsgebundene Einrichtungen werden so weit als möglich an Ort und Stelle repariert. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Eine Garantieleistung ist jedoch ausgeschlossen in Folge unsachgemäßer Handhabung, mangelhafter Wartung oder übermäßiger Beanspruchung.
    8.9. Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetz sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
  9. ZAHLUNG
    9.1. Zahlungen sind bar, ohne jeden Abzug zu leisten. Ein Skontoabzug für sofortige Zahlung ist nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig. Werden ausdrücklich Abzüge (zB Skonti) vereinbart, so stehen diese dem Kunden nur dann zu, wenn sämtliche Teilzahlungen innerhalb der vereinbarten Zahlungsfristen (oder gem. 9.2.) geleistet werden. Allenfalls bereits vorgenommene Abzüge werden bei der Schlussrechnung wieder aufgeschlagen.
    9.2. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung sind die Zahlungen wie folgt fällig:
    9.2.1. ein Drittel des Gesamtauftragsvolumens spätestens bei Vertragsunterfertigung oder bei Erhalt der Auftragsbestätigung;
    9.2.2. ein Drittel bei Anzeige der Liefer- und Montagebereitschaft;
    9.2.3. der Rest bei Anlieferung oder Montagebeginn, spätestens jedoch binnen einem Monat ab diesem Zeitpunkt.
    9.4. Gerät der Kunde mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung in Verzug, so können wir entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und
    9.4.1. die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen des Kunden aufschieben und
    9.4.2. eine angemessene Verlängerung der Lieferfristen in Anspruch nehmen und
    9.4.3. den gesamten, offenen Kaufpreis und Werklohn fällig stellen, und
    9.4.4. ab Fälligkeit Verzugszinsen – auch für Verbraucher – in der Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 1333 Abs 2 ABGB, zumindest 9 % p.a. verrechnen oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären. Unbenommen bleibt uns die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. In jedem Falle sind wir berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuliefern und von allen weiteren noch nicht erfüllten Verträgen zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn Umstände hervorkommen, welche die Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind.
    9.5. Bereits erhaltene Vorauszahlungen werden bis zur Festsetzung einer allfälligen Entschädigungsleistung einbehalten. Außerdem sind wir berechtigt, die Herausgabe sämtlicher noch nicht bezahlter Waren zu verlangen.
    9.6. Die Zurückhaltung von Zahlungen durch den Kunden ist jedenfalls unzulässig.
    9.7. Die Aufrechnung mit etwaigen Gegenforderungen ist jedenfalls unzulässig.
    9.8. Im Falle der Säumnis des Kunden ist dieser verpflichtet, alle uns für die Verfolgung unserer Ansprüche zweckentsprechenden tarifmäßig bestimmten oder bestimmbaren und notwendigen Kosten, insbesondere Mahn- und Interventionsspesen, Inkassospesen und Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, wobei einlangende Zahlungen zuerst auf die genannten Kosten, sodann auf die Zinsen und sonstigen Nebengebühren und erst zuletzt auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren angerechnet werden. Bei Säumnis werden weiters alle Zahlungsvereinbarungen und -konditionen außer Kraft gesetzt. Nach Zahlung der entstandenen Kosten werden die Zahlungen immer auf die ältesten Forderungen angerechnet.
  10. EIGENTUMSVORBEHALT
    10.1. Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen, baren Einlösung sämtlicher Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung, einschließlich eines etwaigen Kontokorrent-Saldos und der Kosten laut Punkt 9.8. in unserem unbeschränkten Eigentum.
    10.2. Der Kunde ist bei sonstiger Haftung verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt oder im Miteigentum (vgl Punkt 10.4.) stehenden Liefergegenstände auf seine Kosten zum Neuwert gegen Verlust und sonstige Schäden zu versichern.
    10.3. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung hergestellten Gegenstände. Bei Verbindung oder Vermischung (Vereinigung) mit uns nicht gehörenden Sachen, erwerben wir Miteigentum an dieser neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu dem der anderen vereinigten Sache zur Zeit der Vereinigung. Unser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die neue Sache.
    10.4. Vor Eigentumsübergang ist der Kunde nicht berechtigt, die Ware ohne unsere Zustimmung zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen und dgl. Der Kunde ist verpflichtet, uns und einem eventuellen Gerichtsbeauftragten sofort Mitteilung zu machen, sofern Pfändungen der Ware erfolgen oder dritte Personen Rechte an derselben geltend machen. In diesem Falle werden, vorbehaltlich unseres Rechtes, weitergehende Ansprüche zu stellen, unsere gesamten Forderungen unter Aufhebung aller etwa vereinbarten Zahlungsfristen sofort fällig.
    10.5. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch uns stellt keinen Vertragsrücktritt dar.
  11. ANNAHMEVERZUG
    Wird unsere Lieferung nicht zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt angenommen, so sind wir berechtigt, für die Einlagerung auf Kosten und Gefahr des Kunden zu sorgen. Wir sind jedoch auch berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
  12. ERFÜLLUNGSORT - GERICHTSSTAND - ANWENDBARES RECHT
    12.1. Erfüllungsort für Lieferung, Montage und Zahlung ist Dornbirn; dies auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
    12.2. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
    12.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das für Dornbirn sachlich zuständige Gericht. Wir sind jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden Klage zu erheben.
  13. SALVATORISCHE KLAUSEL
    Sollte eine Bestimmung dieser AGB inhaltlich teilweise oder zur Gänze ungültig sein, so tritt jedenfalls nur Teilnichtigkeit ein. Sämtliche sonstigen Bestimmungen bleiben davon unberührt. An Stelle der ungültigen
    Bestimmung gilt eine dieser wirtschaftlich am nächsten kommende Bestimmung als vereinbart.
  14. VOLLGARANTIE
    14.1. Wir gewähren 1 Jahr Vollgarantie auf alle Teile, die während der Garantiezeit nachweisbar aufgrund von
    Material- oder Fabrikationsfehlern schadhaft oder unbrauchbar werden. Die Vollgarantie umfasst Material-,
    Arbeits-, Fahrt- und allfällige Versandkosten.
    14.2. Ausgetauschte Teile gehen in unser Eigentum über.
    14.3. Die Garantie ist ausdrücklich ausgeschlossen im Falle unsachgemäßer Handhabung, mangelhafter Wartung, übermäßiger Beanspruchung, eines normalen Verschleißes etc., insbesondere daher im Falle
    - eines Bruches der Glaskeramikplatte
    - eines Bruches der Potentiometer
    - eines Lüfterdefektes in Folge von Verschmutzung
    - von Defekten der Sicherungselemente
    - bei beschädigten Abdichtungen (Silikonfugen).
    14.4. Für Erzeugnisse fremder Hersteller gelten die Garantiebestimmungen des betreffenden Herstellers.
  15. MATERIALGARANTIE
    Wir gewähren nach Ablauf der Vollgarantie 4 Jahre Materialgarantie auf die Induktionstechnologie und die Griddleplatten. Materialgarantie heißt, dass ausschließlich die Materialkosten ersetzt werden, während insbesondere die Kosten für Arbeit, Fahrt und allfälligem Versand vom Kunden zu tragen sind.
  16. ALLGEMEINES
    In jedem Falle werden die Kosten von Arbeit, Fahrt und Versand nicht übernommen, wenn es sich herausstellt, dass überhaupt kein oder kein Garantiemangel vorliegt.